Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.11.2017 verabschiedet. Die vom Finanzamt Kiel anlässlich des Freistellungsbescheid für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 gewünschten Ergänzungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 09.10.2021 verabschiedet.
§ 1
Der Verein führt den Namen 
Verein Kindheitsmuseum e.V.
und hat seinen Sitz in 
24217 Schönberg, Knüllgasse 16. 
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nr. VR 3277/KI eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Träger des Kindheitsmuseums in Schönberg. Er hat die Aufgabe, es zu erhalten und im Rahmen der Zweckbestimmung weiter zu entwickeln.
Das Museum dient der Bewahrung von historisch wertvollen Gegenständen aus der Geschichte der Kindheit und damit der Erhaltung von Kulturwerten.
Der Zweck wird erfüllt durch die Darstellung des Lebens von Kindern in der Gesellschaft seit dem Ende des 19. Jahrhunderts.
Der Zweck wird weiter unterstützt durch Vorträge, Workshops und ähnliche Veranstaltungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder ein Rückstand der Beitragszahlung, wenn trotz zweimaliger Mahnung der Beitrag nicht gezahlt wurde und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als ein Monat vergangen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
§ 7
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
§ 8
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung &
b) der Vorstand.
§ 9
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Revisor/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. 
Anträge über Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 10 % der Mitglieder anwesend sind.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Der Vorstand i. S. von § 26 BGB besteht aus 3 Personen, dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Daneben können beliebig viele Beisitzer/innen ergänzend gewählt werden.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 11
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisor/innen, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Nach einem Zeitraum von 2 Jahren kann ein Mitglied erneut als Revisor gewählt werden.
§ 12
Vorstand und Revisor/innen werden im Abstand von zwei Jahren gewählt.
§ 13
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Schönberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand
16.02.2026

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